Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsfreistellungsverordnung
BFV§ 1 Antragsverfahren
Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen gemäß § 32 Absatz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind von den durchführenden Einrichtungen, ihren Trägern, Organisationen oder den Trägern der außerschulischen Jugendarbeit (Veranstalter) spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung über das vom für Bildung zuständigen Ministerium vorgegebene Online -Antragsportal einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Antragsfrist unterschritten werden, wenn die Veranstaltung ein aktuelles politisches Thema zum Gegenstand hat. Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.