Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsfreistellungsverordnung

BFV

§ 2 Arten der Weiterbildungsveranstaltungen

(1) Eine Weiterbildungsveranstaltung stellt eine berufliche, kulturelle oder politische Weiterbildung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes dar, wenn sie geeignet ist, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Beschäftigten zu fördern und dem Ziel dient, Urteilsvermögen und eigenständiges Verhalten im beruflichen, kulturellen oder politischen Lebensbereich zu stärken.

(2) Als Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung gelten insbesondere solche Veranstaltungen, die

der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung von berufsübergreifenden oder berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Zusammenhängen sowie dem Erwerb von Schlüsselqualifikationen dienen, oder

zur Erlangung von beruflichen Qualifikationen führen, wobei Prüfungen, die im Zusammenhang mit anerkannten Veranstaltungen nach dieser Verordnung durchgeführt werden, der beruflichen Weiterbildung zuzurechnen sind; dies gilt auch für Prüfungen bei schulabschlussbezogenen Lehrgängen.

(3) Als Veranstaltungen der kulturellen Weiterbildung gelten solche Veranstaltungen, die

der Information über kulturelle Entwicklungen, Zusammenhänge und Besonderheiten dienen und das Verständnis der Beschäftigten dafür verbessern,

der Vermittlung von Orientierungswissen dienen, das den Einzelnen zur sachkompetenten, kritischen Auseinandersetzung mit kulturellen und interkulturellen Prozessen befähigt, oder

dem qualifizierten Erwerb von Sprachen und Fremdsprachen

dienen.

(4) Als Veranstaltungen der politischen Weiterbildung gelten insbesondere solche Veranstaltungen, die

motivieren und befähigen, politische, soziale und gesellschaftliche Zusammenhänge zu verstehen und das Verständnis der Beschäftigten für diese Zusammenhänge verbessern,

motivieren und befähigen, Aufgaben aktiv wahrzunehmen, die zur Gestaltung des Gemeinwesens beitragen,

der Information und Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, welche die Herausbildung des Demokratiebewusstseins und entsprechendes Handeln fördern, oder

politisches Orientierungswissen vermitteln und sachbezogenes Urteilsvermögen fördern.

Auch Veranstaltungen mit allgemein bildenden, insbesondere historischen oder geografischen Bezügen können der politischen Weiterbildung zugeordnet werden, wenn damit politische Weiterbildung bezweckt wird.

§ 1 § 3