Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 15.08.2024. Zur aktuellen Fassung → Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.