Gesetze / Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
BHfAbgV§ 7 Anmeldung
Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.