Gesetze / Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung

BHfAbgV

§ 7 Anmeldung

Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 6 § 8