Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

BImAG

§ 14 Überleitung von Verfahren

Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.

§ 13 § 18