Gesetze / BImSchV 13 2021 · BGBl I 2021, 2514

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

67 Normen · ausgefertigt 06.07.2021 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Gemeinsame Vorschriften
  3. Unterabschnitt 1 · Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
  4. § 1 Anwendungsbereich
  5. § 2 Begriffsbestimmungen
  6. § 3 Bezugssauerstoffgehalt
  7. § 4 Aggregationsregeln
  8. Unterabschnitt 2 · Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
  9. § 5 Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
  10. § 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
  11. § 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
  12. § 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
  13. § 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
  14. § 10 Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
  15. § 11 Ableitbedingungen für Abgase
  16. § 12 Abgasreinigungseinrichtungen
  17. Unterabschnitt 3 · Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
  18. § 13 Brennstoffkontrolle
  19. § 14 Energieeffizienzkontrolle
  20. § 15 Messplätze
  21. § 16 Messverfahren und Messeinrichtungen
  22. § 17 Kontinuierliche Messungen
  23. § 18 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
  24. § 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
  25. § 20 Periodische Messungen
  26. § 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
  27. § 22 Jährliche Berichte über Emissionen
  28. Unterabschnitt 4 · Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
  29. § 23 Zulassung von Ausnahmen
  30. § 24 Weitergehende Anforderungen
  31. Abschnitt 2 · Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
  32. Unterabschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
  33. § 25 Anwendungsbereich
  34. § 26 Begriffsbestimmungen
  35. Unterabschnitt 2 · Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
  36. § 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
  37. § 28 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
  38. § 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
  39. § 30 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
  40. § 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
  41. § 32 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
  42. § 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
  43. § 34 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
  44. § 35 Netzstabilitätsanlagen
  45. Unterabschnitt 3 · Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
  46. § 36 Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
  47. § 37 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
  48. § 38 Zusätzliche periodische Messungen
  49. Unterabschnitt 4 · Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
  50. § 39 Übergangsregelungen
  51. Abschnitt 3 · Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
  52. Unterabschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
  53. § 40 Anwendungsbereich
  54. § 41 Begriffsbestimmungen
  55. Unterabschnitt 2 · Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
  56. § 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
  57. § 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
  58. § 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung
  59. Unterabschnitt 3 · Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
  60. § 45 Übergangsregelungen
  61. Abschnitt 4 · Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
  62. Unterabschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
  63. § 46 Anwendungsbereich
  64. § 47 Begriffsbestimmungen
  65. Unterabschnitt 2 · Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
  66. § 48 Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
  67. § 49 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
  68. § 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
  69. § 51 Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
  70. § 52 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen
  71. § 53 Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
  72. Unterabschnitt 3 · Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
  73. § 54 Kontinuierliche Messungen
  74. § 55 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
  75. Unterabschnitt 4 · Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
  76. § 56 Übergangsregelungen
  77. Abschnitt 5 · Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
  78. Unterabschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
  79. § 57 Anwendungsbereich
  80. § 58 Begriffsbestimmungen
  81. Unterabschnitt 2 · Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
  82. § 59 Emissionsgrenzwerte
  83. Unterabschnitt 3 · Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
  84. § 60 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
  85. Unterabschnitt 4 · Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
  86. § 61 Übergangsregelungen
  87. Abschnitt 6 · Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
  88. Unterabschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
  89. § 62 Anwendungsbereich
  90. § 63 Begriffsbestimmungen
  91. Unterabschnitt 2 · Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
  92. § 64 Emissionsgrenzwerte
  93. Unterabschnitt 3 · Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
  94. § 65 Übergangsregelungen
  95. Abschnitt 7 · Schlussvorschriften
  96. § 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
  97. § 67 Ordnungswidrigkeiten
  98. Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1) Brennstoffkontrolle
  99. Anlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55) Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
  100. Anlage 3 (zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5) Äquivalenzfaktoren
  101. Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
  102. Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1) Umrechnungsformel