Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

BImSchV 13 2021

§ 3 Bezugssauerstoffgehalt

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von

1.
3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
2.
6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
§ 2 § 4