Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
BImSchV 13 2021§ 40 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen der Zellstoffindustrie, die Brennstoffe nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d einsetzen.