Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

BImSchV 39

§ 6 Immissionsgrenzwert für Blei

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Blei

0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
§ 5 § 7