Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

BImSchV 39

§ 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
10 Milligramm pro Kubikmeter.

§ 7 § 9