Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
BImSchV 39§ 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
10 Milligramm pro Kubikmeter.