Gesetze / BImSchV 42 · BGBl I 2017, 2379 (2018 I 202)

Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

20 Normen · ausgefertigt 12.07.2017 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  4. § 1 Anwendungsbereich
  5. § 2 Begriffsbestimmungen
  6. Abschnitt 2 · Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
  7. § 3 Allgemeine Anforderungen
  8. Abschnitt 3 · Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungs- kühlanlagen und Nassabscheidern
  9. § 4 Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
  10. § 5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl
  11. § 6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
  12. Abschnitt 4 · Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen
  13. § 7 Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen
  14. § 8 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen
  15. Abschnitt 5 · Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs
  16. § 9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte
  17. § 10 Informationspflichten
  18. § 11 Störungen des Betriebs
  19. Abschnitt 6 · Anforderungen an die Überwachung
  20. § 12 Betriebstagebuch
  21. § 13 Anzeigepflichten
  22. § 14 Überprüfung der Anlagen
  23. Abschnitt 7 · Gemeinsame Vorschriften
  24. § 15 Zulassung von Ausnahmen
  25. § 16 Weitergehende Anforderungen
  26. § 17 Informationsformate und Übermittlungswege
  27. Abschnitt 8 · Schlussvorschriften
  28. § 18 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
  29. § 19 Ordnungswidrigkeiten
  30. § 20 Inkrafttreten
  31. Schlussformel
  32. Anlage 1 (zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4) Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser
  33. Anlage 2 (zu § 3 Absatz 6) Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme
  34. Anlage 3 (zu § 10)
  35. Anlage 4 (zu § 12 und § 13)