Gesetze / Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

BImSchV 42

§ 10 Informationspflichten

Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden

1.
unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und
2.
innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.

Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 9 § 11