Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG 2018§ 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person und die von ihr genutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge unabhängig von der Antriebsart, Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder gefälschte Blankodokumente, amtliche oder gefälschte Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel, in den nationalen Fahndungssystemen zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle speichern, damit die Landeskriminalämter und die in § 29 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Behörden
(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
(3) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der gerichtlichen Anordnung.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.