Gesetze / BKAmt-Zuständigkeitsanordnung

BKAmtZustAnO

§ 5 Vorbehaltsklausel

Die Chefin oder der Chef des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahrzunehmen.

§ 4 § 6