Gesetze / Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur

BKGebV

§ 2 Gebührenart

Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern sind durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.

§ 1 § 3