Gesetze / Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur
BKGebV§ 2 Gebührenart
Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern sind durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.