Gesetze / Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur
BKGebV§ 5 Zeitlicher Anwendungsbereich
Gebühren und Auslagen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder 2 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Beschlusskammern erhoben, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden.