Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bundeskinderschutzgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

BKiSchGMBAV

§ 3 Verteilung des Mehrbelastungsausgleichsbetrages

Maßgeblich für die Verteilung des Mehrbelastungsausgleichs gemäß § 2 auf die Landkreise und kreisfreien Städte ist je zur Hälfte

die Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Minderjährige) gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres vor dem Ausgleichsjahr sowie

die Anzahl der Minderjährigen, die am 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres vor dem Ausgleichsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigt waren; maßgeblich sind die Daten der amtlichen Statistik der Bundesagentur für Arbeit.

Einzelnorm

§ 2 § 4