Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bundeskinderschutzgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung
BKiSchGMBAV§ 2 Höhe des Mehrbelastungsausgleichs
(1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben entstehen, erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten ab 2021 die Kosten für den Einsatz von insgesamt 45 Fachkraftstellen zuzüglich eines Sachkostenzuschlags von 25 Prozent. Die Bemessung der Personalkosten richtet sich nach dem für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst, Eingruppierungsmerkmal für die Entgeltgruppe S12 Stufe 5, einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten (Arbeitgeberbrutto).
(2) Bei der Ermittlung des Arbeitgeberbruttos nach Absatz 1 ist von der Tarifhöhe am 1. Januar des jeweiligen Ausgleichsjahres auszugehen. Zu diesem Zeitraum bereits feststehende Tarifveränderungen sind dabei zu berücksichtigen.
Einzelnorm