Gesetze / Medizinprodukte-Gebührenverordnung
BKostV-MPG§ 8 Sonstige Gebühren
Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
| 1. | wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten | 200 bis 1 000 Euro, | |
| 2. | nicht einfache schriftliche Auskünfte | 100 bis 500 Euro, | |
| 3. | Bescheinigungen | 25 Euro, | |
| 4. | die Herstellung von Kopien und Abschriften | ||
| a) | eine Grundgebühr von sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt, sowie | 20 Euro, | |
| b) | jede angefertigte Kopie | 0,5 Euro, | |
| 5. | die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig | 25 bis 250 Euro. | |
Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflichtigkeit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Satz 1 hinzuweisen.