Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BLEG§ 5 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitgliedern, und zwar aus höchstens
Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
(2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
(3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Obersten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und abberufen.
(4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.