Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BLEG§ 6 Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat
Er unterbreitet dem Bundesministerium Vorschläge in Angelegenheiten aus dem fachlichen Aufgabenbereich der Bundesanstalt und wird vom Bundesministerium in allen die Bundesanstalt betreffenden grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie bei einer Änderung der Satzung, gehört. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
(2) Die Vertreter der Wirtschaftsgruppen sind an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu versehen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.