Gesetze / Anordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse

BMDVBeihÜbertrAnO

§ 2 Vorbehaltsklausel

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben.

§ 1 § 3