Gesetze / BMDV-Delegationsanordnung

BMDVDelegatAnO

§ 4 Vorbehaltsklausel

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.

§ 3 § 5