Gesetze / BMDV-Delegationsanordnung
BMDVDelegatAnO§ 4 Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.
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BMDVDelegatAnODas Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.