Gesetze / BMDV-Delegationsanordnung

BMDVDelegatAnO

§ 5 Übergangsregelung

Für Disziplinarverfahren, Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingeleitet oder erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

§ 4 § 6