Gesetze / BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung
BMVgSEGZustAnO§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen
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BMVgSEGZustAnODas Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen