Gesetze / BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung

BMVgSEGZustAnO

§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen

1.
die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.
die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.
§ 2 § 4