Gesetze / BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung
BMVgVFAPrV§ 14 Leitung, Fernprüfung, Aufsicht, Protokoll und Verwendung von Kennziffern
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. § 42 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass das Prüfungsgespräch im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ und mündliche Ergänzungsprüfungen unter folgenden Maßgaben als Fernprüfungen mit Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) durchgeführt werden:
(3) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Bearbeitung der Aufgabe des Prüfungsbereichs „Fallbezogene Rechtsanwendung". Die Aufsichtsführung hat sicherzustellen, dass die Prüfungsleistungen selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(4) Über den Ablauf der Prüfung fertigt der Prüfungsausschuss ein Protokoll an.
(5) Die Prüflinge müssen ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten an Stelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die zuvor nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde.