Gesetze / BND-Gesetz
BNDG§ 18 Verfahrensregeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten
Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 10 und 11 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.