Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 18 Verfahrensregeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten

Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 10 und 11 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 9f § 9h