Gesetze / BND-Gesetz BNDG § 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Zur aktuellen Fassung → Für die Übermittlung von Informationen nach den §§ 23 und 24 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.