Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen

Für die Übermittlung von Informationen nach den §§ 23 und 24 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 11f § 12