Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.

§ 52 § 54