Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 62 Dienstvorschriften

Die technische und organisatorische Umsetzung der Regelungen zur technischen Aufklärung ist in Dienstvorschriften festzulegen. Die Dienstvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.

§ 61 § 63