Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.

§ 100 § 102