Gesetze / Bundesnotarordnung BNotO § 101 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.