Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen gelten für

Anschlußbahnen und die in den Absätzen 3 und 4 genannten Bahnen.

Für Anschlußbahnen der bewaffneten Organe erläßt der

Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit den Leitern der

zuständigen zentralen Staatsorgane, soweit erforderlich, ergänzende

Bestimmungen. Diese Bestimmungen werden der Staatlichen Bahnaufsicht durch den

Minister für Verkehrswesen und den Verantwortlichen der

Anschlußbahnen der bewaffneten Organe durch ihre übergeordneten

Leiter bekanntgegeben.

(2) Bahnen von Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen (nachstehend Betriebe

genannt), auf die Schienenfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nur mit

Straßenrollfahrzeugen überführt werden können, sind keine

Anschlußbahnen. Für den Bau und die Instandhaltung der Bahnanlagen

dieser Bahnen sind jedoch die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden.

(3) Bahnen der Dienststellen der Deutschen Reichsbahn, für die diese

Anordnung anzuwenden ist, werden vom Minister für Verkehrswesen besonders

festgelegt.

(4) In Sonderfällen entscheidet die Staatliche Bahnaufsicht über

den Charakter der Bahn.

(5) Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten

für Anschlußbahnen mit Spurweiten von 1435 mm, 1000 mm und 750 mm.

Für andere als die hier aufgeführten Spurweiten legt die Staatliche

Bahnaufsicht die anzuwendenden Bestimmungen fest.

(6) Die auf der linken Hälfte einer Seite

gedruckten Bestimmungen gelten nur für Normalspurbahnen (1435 mm

Spurweite).

Die auf der rechten Hälfte einer Seite

gedruckten Bestimmungen gelten nur für Schmalspurbahnen (1000 mm und 750

mm Spurweite).

§ 2