Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Anordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen gelten für
Anschlußbahnen und die in den Absätzen 3 und 4 genannten Bahnen.
Für Anschlußbahnen der bewaffneten Organe erläßt der
Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit den Leitern der
zuständigen zentralen Staatsorgane, soweit erforderlich, ergänzende
Bestimmungen. Diese Bestimmungen werden der Staatlichen Bahnaufsicht durch den
Minister für Verkehrswesen und den Verantwortlichen der
Anschlußbahnen der bewaffneten Organe durch ihre übergeordneten
Leiter bekanntgegeben.
(2) Bahnen von Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen (nachstehend Betriebe
genannt), auf die Schienenfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nur mit
Straßenrollfahrzeugen überführt werden können, sind keine
Anschlußbahnen. Für den Bau und die Instandhaltung der Bahnanlagen
dieser Bahnen sind jedoch die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden.
(3) Bahnen der Dienststellen der Deutschen Reichsbahn, für die diese
Anordnung anzuwenden ist, werden vom Minister für Verkehrswesen besonders
festgelegt.
(4) In Sonderfällen entscheidet die Staatliche Bahnaufsicht über
den Charakter der Bahn.
(5) Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten
für Anschlußbahnen mit Spurweiten von 1435 mm, 1000 mm und 750 mm.
Für andere als die hier aufgeführten Spurweiten legt die Staatliche
Bahnaufsicht die anzuwendenden Bestimmungen fest.
(6) Die auf der linken Hälfte einer Seite
gedruckten Bestimmungen gelten nur für Normalspurbahnen (1435 mm
Spurweite).
Die auf der rechten Hälfte einer Seite
gedruckten Bestimmungen gelten nur für Schmalspurbahnen (1000 mm und 750
mm Spurweite).