Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 2 Grundforderungen

(1) Die Anschlußbahnen sind als Bahnen des nichtöffentlichen

Verkehrs Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Transportsystems der

Deutschen Demokratischen Republik und dienen der optimalen Erfüllung der

staatlichen Planaufgaben. Sie sind Teile der Betriebe, die Rechtsträger

oder Eigentümer der Anschlußbahnen (nachstehend Anschließer

genannt) sind. Die Anschlußbahnen führen den Eisenbahnverkehr in

Betrieben, von und zu der Deutschen Reichsbahn und gegebenenfalls von Betrieb

zu Betrieb durch. Sie stehen mit dem Gleisnetz der Deutschen Reichsbahn so in

Verbindung, daß der unmittelbare Übergang von Schienenfahrzeugen des

öffentlichen Verkehrs möglich ist.

(2) Der Bau, der Betriebsdienst und die Instandhaltung der

Anschlußbahnen müssen dieser Anordnung sowie den von der Staatlichen

Bahnaufsicht getroffenen Festlegungen entsprechen. Soweit diese Anordnung keine

ausdrücklichen Vorschriften enthält, sind die geltenden

Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die

Vorschriften der Hersteller der technischen Anlagen und Fahrzeuge anzuwenden.

(3) Anschlußbahnen sind so zu gestalten und zu entwickeln, daß

die Transporte jederzeit in hoher Qualität und mit geringstem Energie- und

Kostenaufwand kontinuierlich und sicher entsprechend den Grundsätzen einer

volkswirtschaftlich zweckmäßigen Aufgabenteilung zwischen den

Transportträgern durchgeführt werden können. Sie müssen den

Erfordernissen der technischen und technologischen Entwicklung komplexer

Transporte entsprechen und die Anwendung abgestimmter hochproduktiver

Transporttechnologien im öffentlichen und innerbetrieblichen Transport

ermöglichen. Den Nachweis hierüber hat bei neu zu bauenden

Anschlußbahnen der Investitionsauftraggeber, sonst der Anschließer

zu erbringen.

(4) Für die Übergabe und Übernahme der Wagen muß eine

Wagenübergabestelle vorhanden sein, die eine optimale Transporttechnologie

gewährleistet.

(5) Die Betriebsführung auf und hinter der Wagenübergabestelle

obliegt grundsätzlich dem Anschließer.

(6) Die Be- und Entladeanlagen sowie -geräte müssen den

Anforderungen eines rationellen Güterumschlages entsprechen und so

gestaltet und eingesetzt sein, daß Beschädigungen von

Güterwagen und Containern vermieden werden.

(7) Die Anschlußbahnen müssen so gestaltet, betrieben und

erhalten werden, daß der Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie der

Brandschutz und der Umweltschutz nach den Rechtsvorschriften gewährleistet

werden.

(8) Zur Sicherung der Komplexität des einheitlichen sozialistischen

Transportsystems und der rationellen Nutzung der Grundmittel mehrerer

Anschließer oder anderer am Transportprozeß beteiligter Betriebe

und Einrichtungen ist zu vereinbaren, daß Bahnanlagen, Be- und

Entladeanlagen sowie -geräte, Fahrzeuge und sonstige Rangiermittel von den

Transportbeteiligten gemeinsam genutzt werden.

(9) Die Anschlußbahnen beginnen im allgemeinen mit der

Anschlußweiche. Beginnt die Anschlußbahn nicht mit der

Anschlußweiche, legt die Staatliche Bahnaufsicht die Grenze der

Anschlußbahn zur Deutschen Reichsbahn und gegebenenfalls zu

Nebenanschließern fest. Die Rechts- und Eigentumsverhältnisse und

die vertraglichen Beziehungen zur Deutschen Reichsbahn und zwischen Haupt- und

Nebenanschließern werden dadurch nicht berührt.

(10) Soweit Abgrenzungen der Anschlußbahn gegenüber Bahnanlagen

in Produktionsbereichen notwendig sind, werden diese durch die Staatliche

Bahnaufsicht festgelegt.

(11) Die Grenze einer Anschlußbahn und einer Werkbahn ist von der

Staatlichen Bahnaufsicht mit den zuständigen Aufsichtsorganen festzulegen.

(12) Grenzen von Anschlußbahnen, die nicht mit einer Weiche beginnen,

und Grenzen zwischen Anschlußbahnen und Werkbahnen sind durch Tafeln mit

der Aufschrift "Grenze der Anschlußbahn" zu kennzeichnen.

(13) Der Übergang von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf

Werkbahnen ist zwischen der Deutschen Reichsbahn und den Beteiligten zu

vereinbaren. Das gilt auch für Fahrzeuge, die für den

öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Für den Übergang von

Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf Werkbahnen des

Braunkohlenbergbaus ist die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde

einzuholen.

(14) Die in den Anschlußbahnen anzuwendenden Dienstvorschriften des

Verkehrswesens und der Deutschen Reichsbahn sind in dieser Anordnung

festgelegt. Sofern die örtlichen Verhältnisse (z. B. der Bahnanlagen,

der Fahrzeuge, des Betriebsdienstes) die Anwendung weiterer, in dieser

Anordnung nicht aufgeführter Dienstvorschriften oder Richtlinien der

Deutschen Reichsbahn erfordern, trifft die Staatliche Bahnaufsicht besondere

Festlegungen. Das Anwenden der Dienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn

bezieht sich auf den sachlichen Inhalt der Bestimmungen.

§ 1 § 3