Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 2 Grundforderungen
(1) Die Anschlußbahnen sind als Bahnen des nichtöffentlichen
Verkehrs Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Transportsystems der
Deutschen Demokratischen Republik und dienen der optimalen Erfüllung der
staatlichen Planaufgaben. Sie sind Teile der Betriebe, die Rechtsträger
oder Eigentümer der Anschlußbahnen (nachstehend Anschließer
genannt) sind. Die Anschlußbahnen führen den Eisenbahnverkehr in
Betrieben, von und zu der Deutschen Reichsbahn und gegebenenfalls von Betrieb
zu Betrieb durch. Sie stehen mit dem Gleisnetz der Deutschen Reichsbahn so in
Verbindung, daß der unmittelbare Übergang von Schienenfahrzeugen des
öffentlichen Verkehrs möglich ist.
(2) Der Bau, der Betriebsdienst und die Instandhaltung der
Anschlußbahnen müssen dieser Anordnung sowie den von der Staatlichen
Bahnaufsicht getroffenen Festlegungen entsprechen. Soweit diese Anordnung keine
ausdrücklichen Vorschriften enthält, sind die geltenden
Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die
Vorschriften der Hersteller der technischen Anlagen und Fahrzeuge anzuwenden.
(3) Anschlußbahnen sind so zu gestalten und zu entwickeln, daß
die Transporte jederzeit in hoher Qualität und mit geringstem Energie- und
Kostenaufwand kontinuierlich und sicher entsprechend den Grundsätzen einer
volkswirtschaftlich zweckmäßigen Aufgabenteilung zwischen den
Transportträgern durchgeführt werden können. Sie müssen den
Erfordernissen der technischen und technologischen Entwicklung komplexer
Transporte entsprechen und die Anwendung abgestimmter hochproduktiver
Transporttechnologien im öffentlichen und innerbetrieblichen Transport
ermöglichen. Den Nachweis hierüber hat bei neu zu bauenden
Anschlußbahnen der Investitionsauftraggeber, sonst der Anschließer
zu erbringen.
(4) Für die Übergabe und Übernahme der Wagen muß eine
Wagenübergabestelle vorhanden sein, die eine optimale Transporttechnologie
gewährleistet.
(5) Die Betriebsführung auf und hinter der Wagenübergabestelle
obliegt grundsätzlich dem Anschließer.
(6) Die Be- und Entladeanlagen sowie -geräte müssen den
Anforderungen eines rationellen Güterumschlages entsprechen und so
gestaltet und eingesetzt sein, daß Beschädigungen von
Güterwagen und Containern vermieden werden.
(7) Die Anschlußbahnen müssen so gestaltet, betrieben und
erhalten werden, daß der Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie der
Brandschutz und der Umweltschutz nach den Rechtsvorschriften gewährleistet
werden.
(8) Zur Sicherung der Komplexität des einheitlichen sozialistischen
Transportsystems und der rationellen Nutzung der Grundmittel mehrerer
Anschließer oder anderer am Transportprozeß beteiligter Betriebe
und Einrichtungen ist zu vereinbaren, daß Bahnanlagen, Be- und
Entladeanlagen sowie -geräte, Fahrzeuge und sonstige Rangiermittel von den
Transportbeteiligten gemeinsam genutzt werden.
(9) Die Anschlußbahnen beginnen im allgemeinen mit der
Anschlußweiche. Beginnt die Anschlußbahn nicht mit der
Anschlußweiche, legt die Staatliche Bahnaufsicht die Grenze der
Anschlußbahn zur Deutschen Reichsbahn und gegebenenfalls zu
Nebenanschließern fest. Die Rechts- und Eigentumsverhältnisse und
die vertraglichen Beziehungen zur Deutschen Reichsbahn und zwischen Haupt- und
Nebenanschließern werden dadurch nicht berührt.
(10) Soweit Abgrenzungen der Anschlußbahn gegenüber Bahnanlagen
in Produktionsbereichen notwendig sind, werden diese durch die Staatliche
Bahnaufsicht festgelegt.
(11) Die Grenze einer Anschlußbahn und einer Werkbahn ist von der
Staatlichen Bahnaufsicht mit den zuständigen Aufsichtsorganen festzulegen.
(12) Grenzen von Anschlußbahnen, die nicht mit einer Weiche beginnen,
und Grenzen zwischen Anschlußbahnen und Werkbahnen sind durch Tafeln mit
der Aufschrift "Grenze der Anschlußbahn" zu kennzeichnen.
(13) Der Übergang von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf
Werkbahnen ist zwischen der Deutschen Reichsbahn und den Beteiligten zu
vereinbaren. Das gilt auch für Fahrzeuge, die für den
öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Für den Übergang von
Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf Werkbahnen des
Braunkohlenbergbaus ist die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde
einzuholen.
(14) Die in den Anschlußbahnen anzuwendenden Dienstvorschriften des
Verkehrswesens und der Deutschen Reichsbahn sind in dieser Anordnung
festgelegt. Sofern die örtlichen Verhältnisse (z. B. der Bahnanlagen,
der Fahrzeuge, des Betriebsdienstes) die Anwendung weiterer, in dieser
Anordnung nicht aufgeführter Dienstvorschriften oder Richtlinien der
Deutschen Reichsbahn erfordern, trifft die Staatliche Bahnaufsicht besondere
Festlegungen. Das Anwenden der Dienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn
bezieht sich auf den sachlichen Inhalt der Bestimmungen.