Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 31 Be- und Entladeanlagen
(1) Für den Bau und das Betreiben von Be- und Entladeanlagen gelten
außer dieser Anordnung die Be- und Montagevorschriften sowie die
Betriebsanweisungen der Hersteller und die Bestimmungen der Deutschen
Reichsbahn für die Be- und Entladung von Güterwagen.
(2) Beim Einsatz von Be- und Entladeanlagen sind vom Anschließer
Maßnahmen festzulegen und in die Dienstordnung aufzunehmen, die bei
gleichzeitiger Durchführung des Betriebsdienstes und des Umschlagprozesses
Gefährdungen untereinander ausschließen.