Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 31 Be- und Entladeanlagen

(1) Für den Bau und das Betreiben von Be- und Entladeanlagen gelten

außer dieser Anordnung die Be- und Montagevorschriften sowie die

Betriebsanweisungen der Hersteller und die Bestimmungen der Deutschen

Reichsbahn für die Be- und Entladung von Güterwagen.

(2) Beim Einsatz von Be- und Entladeanlagen sind vom Anschließer

Maßnahmen festzulegen und in die Dienstordnung aufzunehmen, die bei

gleichzeitiger Durchführung des Betriebsdienstes und des Umschlagprozesses

Gefährdungen untereinander ausschließen.

§ 30 § 32