Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 30 Drehscheiben, Schiebebühnen und Wagenkippanlagen

(1) Für die Berechnung der Drehscheiben, Segmentdrehscheiben,

Schiebebühnen und Wagenkippanlagen ist die Dienstvorschrift für die

Berechnung stählerner Eisenbahnbrücken anzuwenden.

(2) Bei Neuanlagen, Ersatzbeschaffungen oder

Rekonstruktionen von Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen

muß die nutzbare Länge mindestens 18,5 m betragen, damit Fahrzeuge

mit einem äußeren Achsstand bis 18,1 m umgesetzt werden können.

Bei Neuanlagen, Ersatzbeschaffungen oder Rekonstruktionen von Wagenkippanlagen

muß die nutzbare Länge der Kipperbrücke mindestens 15 m

betragen; diese Anlagen müssen das Kippen von Wagen mit einer

Fahrzeugmasse von mindestens 84 t zulassen. Drehscheiben, Segmentdrehscheiben,

Schiebebühnen und Wagenkippanlagen müssen hinsichtlich der

Tragfähigkeit dem Lastenzug 0,8 DR entsprechen. In begründeten

Fällen kann die Staatliche Bahnaufsicht auf Antrag des Anschließers

geringere Nutzlängen und die Anwendung anderer, von den

Regellastenzügen abweichende Lastenannahmen genehmigen.

Die Länge und die Tragfähigkeit der

Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen legt die Staatliche

Bahnaufsicht entsprechend den auf der Anschlußbahn verkehrenden

Fahrzeugen in jedem Einzelfall fest.

(3) Neue Wagenkippanlagen müssen in der Regel auch das Kippen von Wagen

mit automatischer Mittelpufferkupplung und ohne Seitenpuffer ermöglichen.

Bestehende Anlagen müssen bis zum Einführungszeitpunkt der

automatischen Mittelpufferkupplung umgerüstet bzw. ersetzt werden.

(4) Drehscheiben, Segmentdrehscheiben, Schiebebühnen und

Wagenkippanlagen müssen mit Verriegelungsvorrichtungen versehen sein, die

eine sichere Verbindung mit jedem anschließenden Gleis

gewährleistet. Die jeweilige Stellung ist durch Signal Gsp 0 bzw. Ra 11b

gemäß Signalbuch zu kennzeichnen. Die Signale sind zwangsweise mit

der Verriegelung zu kuppeln. Bei einfachen Verhältnissen kann die

Staatliche Bahnaufsicht den Wegfall der Signale zulassen. Offene Gruben von

Wagenkippanlagen sind durch von der Kippstellung abhängige Gleissperren zu

sichern.

(5) Kraft- und Handantrieb müssen sich gegenseitig zwangsläufig

ausschließen.

(6) Bei Schiebebühnen mit Kraftantrieb sind selbsttätige

Warneinrichtungen anzubringen, die die Bewegung der Schiebebühnen deutlich

wahrnehmbar anzeigen.

(7) Für die Begleiter der Schiebebühnen müssen an beiden

Auflaufseiten Notsignalschalter, bei neuen Schiebebühnen Gefahrenschalter

vorhanden sein.

(8) Auflaufschienen an Überflurschiebebühnen müssen so

ausgeführt sein, daß der Knickwinkel mit dem Gleis ≤ 2°

30´ ist. Wenn kein Gleisbogen anschließt und die Rampenhöhe

≤ 190 mm beträgt, kann der Knickwinkel ≤ 3° 30´ sein.

(9) Drehscheiben, Segmentdrehscheiben, Schiebebühnen und

Wagenkippanlagen müssen horizontal liegen. Die anschließenden Gleise

bei Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen müssen auf

einer Länge von mindestens 6 m, bei Wagenkippanlagen auf mindestens 10 m

gerade, stoßfrei und horizontal liegen. Das ablaufende Gleis hinter einer

Wagenkippanlage kann zur Verbesserung der Rangiertechnologie geneigt liegen.

Ein anschließender Gleisbogen muß einen Mindesthalbmesser von

250 m

125 m

haben. Bei Vergrößerung des Halbmessers um je 25 m kann das

gerade Gleisstück um jeweils 1 m verkürzt werden. Muß aus

zwingenden Gründen ein kleinerer Halbmesser eingebaut werden, ist das

gerade Gleisstück um das gleiche Maß zu verlängern.

Zwischenwerte für andere Halbmesser können errechnet werden. Weitere

Festlegungen über die Herzstückneigungen und Grundsätze der

Linienführung an Drehscheiben sind den Weichenvorschriften (Wv)

(Dienstvorschrift 822 der Deutschen Reichsbahn) zu entnehmen.

(10) Fehlt auf der Gegenseite der Zufahrtgleise bei Drehscheiben,

Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen die Fortsetzung des Gleises, ist ein

Gleisstumpf herzustellen, der Gleisendschuhe nach Anlage I zur Anweisung Nr. 2

zur BOA - Oberbau - erhalten muß. In besonderen Fällen entscheidet

die Staatliche Bahnaufsicht über die Art des Gleisabschlusses.

(11) Die Abstände benachbarter Gleise und fester Gegenstände von

Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen sind unabhängig

von den Gleislängen dieser Anlagen nach dem staatlichen Standard

"Lichtraumumgrenzungslinie l-SM/DR; Abstände bei Anlagen und

Einrichtungen zwischen und neben den Gleisen" (TGL 24755/11) herzustellen.

Für Schmalspurbahnen sind die Bestimmungen

unter Zugrundelegung des Fahrzeugüberhanges von 2500 mm

sinngemäß anzuwenden.

(12) In den Endstellungen der Schiebebühnen müssen feste

Gegenstände 500 mm von den äußeren Teilen der

Schiebebühnenlängsseite, mindestens jedoch 2200 mm von der Mitte des

Gleises auf der Schiebebühnenbrücke entfernt sein. Der Abstand bis

zur Mitte des nächsten Gleises muß von den äußersten

Teilen der Schiebebühnenlängsseite 2500 mm, mindestens jedoch 5000 mm

von der Mitte des Gleises auf der Schiebebühnenbrücke betragen. Ist

ein Weg erforderlich, ist entsprechend seinem Zweck ein größerer

Abstand festzulegen.

(13) An den Anlagen sind das Fabrikschild, die Ordnungsnummer, die

Tragfähigkeit und die Länge gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.

(14) Für das Betreiben von Drehscheiben, Segmentdrehscheiben,

Schiebebühnen und Wagenkippanlagen sind den örtlichen Bedingungen

entsprechende Bedienungsanweisungen aufzustellen. Hierbei sind die Festlegungen

des Herstellers zu beachten.

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