Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 30 Drehscheiben, Schiebebühnen und Wagenkippanlagen
(1) Für die Berechnung der Drehscheiben, Segmentdrehscheiben,
Schiebebühnen und Wagenkippanlagen ist die Dienstvorschrift für die
Berechnung stählerner Eisenbahnbrücken anzuwenden.
(2) Bei Neuanlagen, Ersatzbeschaffungen oder
Rekonstruktionen von Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen
muß die nutzbare Länge mindestens 18,5 m betragen, damit Fahrzeuge
mit einem äußeren Achsstand bis 18,1 m umgesetzt werden können.
Bei Neuanlagen, Ersatzbeschaffungen oder Rekonstruktionen von Wagenkippanlagen
muß die nutzbare Länge der Kipperbrücke mindestens 15 m
betragen; diese Anlagen müssen das Kippen von Wagen mit einer
Fahrzeugmasse von mindestens 84 t zulassen. Drehscheiben, Segmentdrehscheiben,
Schiebebühnen und Wagenkippanlagen müssen hinsichtlich der
Tragfähigkeit dem Lastenzug 0,8 DR entsprechen. In begründeten
Fällen kann die Staatliche Bahnaufsicht auf Antrag des Anschließers
geringere Nutzlängen und die Anwendung anderer, von den
Regellastenzügen abweichende Lastenannahmen genehmigen.
Die Länge und die Tragfähigkeit der
Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen legt die Staatliche
Bahnaufsicht entsprechend den auf der Anschlußbahn verkehrenden
Fahrzeugen in jedem Einzelfall fest.
(3) Neue Wagenkippanlagen müssen in der Regel auch das Kippen von Wagen
mit automatischer Mittelpufferkupplung und ohne Seitenpuffer ermöglichen.
Bestehende Anlagen müssen bis zum Einführungszeitpunkt der
automatischen Mittelpufferkupplung umgerüstet bzw. ersetzt werden.
(4) Drehscheiben, Segmentdrehscheiben, Schiebebühnen und
Wagenkippanlagen müssen mit Verriegelungsvorrichtungen versehen sein, die
eine sichere Verbindung mit jedem anschließenden Gleis
gewährleistet. Die jeweilige Stellung ist durch Signal Gsp 0 bzw. Ra 11b
gemäß Signalbuch zu kennzeichnen. Die Signale sind zwangsweise mit
der Verriegelung zu kuppeln. Bei einfachen Verhältnissen kann die
Staatliche Bahnaufsicht den Wegfall der Signale zulassen. Offene Gruben von
Wagenkippanlagen sind durch von der Kippstellung abhängige Gleissperren zu
sichern.
(5) Kraft- und Handantrieb müssen sich gegenseitig zwangsläufig
ausschließen.
(6) Bei Schiebebühnen mit Kraftantrieb sind selbsttätige
Warneinrichtungen anzubringen, die die Bewegung der Schiebebühnen deutlich
wahrnehmbar anzeigen.
(7) Für die Begleiter der Schiebebühnen müssen an beiden
Auflaufseiten Notsignalschalter, bei neuen Schiebebühnen Gefahrenschalter
vorhanden sein.
(8) Auflaufschienen an Überflurschiebebühnen müssen so
ausgeführt sein, daß der Knickwinkel mit dem Gleis ≤ 2°
30´ ist. Wenn kein Gleisbogen anschließt und die Rampenhöhe
≤ 190 mm beträgt, kann der Knickwinkel ≤ 3° 30´ sein.
(9) Drehscheiben, Segmentdrehscheiben, Schiebebühnen und
Wagenkippanlagen müssen horizontal liegen. Die anschließenden Gleise
bei Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen müssen auf
einer Länge von mindestens 6 m, bei Wagenkippanlagen auf mindestens 10 m
gerade, stoßfrei und horizontal liegen. Das ablaufende Gleis hinter einer
Wagenkippanlage kann zur Verbesserung der Rangiertechnologie geneigt liegen.
Ein anschließender Gleisbogen muß einen Mindesthalbmesser von
250 m
125 m
haben. Bei Vergrößerung des Halbmessers um je 25 m kann das
gerade Gleisstück um jeweils 1 m verkürzt werden. Muß aus
zwingenden Gründen ein kleinerer Halbmesser eingebaut werden, ist das
gerade Gleisstück um das gleiche Maß zu verlängern.
Zwischenwerte für andere Halbmesser können errechnet werden. Weitere
Festlegungen über die Herzstückneigungen und Grundsätze der
Linienführung an Drehscheiben sind den Weichenvorschriften (Wv)
(Dienstvorschrift 822 der Deutschen Reichsbahn) zu entnehmen.
(10) Fehlt auf der Gegenseite der Zufahrtgleise bei Drehscheiben,
Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen die Fortsetzung des Gleises, ist ein
Gleisstumpf herzustellen, der Gleisendschuhe nach Anlage I zur Anweisung Nr. 2
zur BOA - Oberbau - erhalten muß. In besonderen Fällen entscheidet
die Staatliche Bahnaufsicht über die Art des Gleisabschlusses.
(11) Die Abstände benachbarter Gleise und fester Gegenstände von
Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen sind unabhängig
von den Gleislängen dieser Anlagen nach dem staatlichen Standard
"Lichtraumumgrenzungslinie l-SM/DR; Abstände bei Anlagen und
Einrichtungen zwischen und neben den Gleisen" (TGL 24755/11) herzustellen.
Für Schmalspurbahnen sind die Bestimmungen
unter Zugrundelegung des Fahrzeugüberhanges von 2500 mm
sinngemäß anzuwenden.
(12) In den Endstellungen der Schiebebühnen müssen feste
Gegenstände 500 mm von den äußeren Teilen der
Schiebebühnenlängsseite, mindestens jedoch 2200 mm von der Mitte des
Gleises auf der Schiebebühnenbrücke entfernt sein. Der Abstand bis
zur Mitte des nächsten Gleises muß von den äußersten
Teilen der Schiebebühnenlängsseite 2500 mm, mindestens jedoch 5000 mm
von der Mitte des Gleises auf der Schiebebühnenbrücke betragen. Ist
ein Weg erforderlich, ist entsprechend seinem Zweck ein größerer
Abstand festzulegen.
(13) An den Anlagen sind das Fabrikschild, die Ordnungsnummer, die
Tragfähigkeit und die Länge gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.
(14) Für das Betreiben von Drehscheiben, Segmentdrehscheiben,
Schiebebühnen und Wagenkippanlagen sind den örtlichen Bedingungen
entsprechende Bedienungsanweisungen aufzustellen. Hierbei sind die Festlegungen
des Herstellers zu beachten.