Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 33 Gleisfahrzeugwaagen

(1) Die Trag- und Wägefähigkeit und die Brückenlänge

neuer Gleisfahrzeugwaagen müssen

in der Regel dem staatlichen Standard

"Waagen; Gleisfahrzeugwaagen; Spurweite 1435 mm; Arten,

Hauptkennwerte" (TGL 9167)

den in der jeweiligen Anschlußbahn zu

verwiegenden Wagen

entsprechen.

(2) An Gleisfahrzeugbrückenwaagen müssen sich beiderseits gerade,

stoßfreie und in der Regel horizontale Gleisstücke

anschließen, die mindestens der Brückenlänge entsprechen.

Gleisfahrzeugwaagen ohne Entlastungseinrichtungen müssen

Spaltüberbrückungen an den Fahrschienen haben, die stoßhemmend

beim Auffahren auf die Waagenbrücke wirken. Für andere Bauarten

können besondere Festlegungen durch die Staatliche Bahnaufsicht getroffen

werden.

(3) Gleisfahrzeugwaagen mit Entlastung müssen mit Signal Gsp 0

gemäß Signalbuch ausgerüstet sein, das mit der

Entlastungsvorrichtung zwangsläufig verbunden sein muß.

(4) Für den Gebrauch, das Eichen und das Instandhalten gelten die

Vorschriften des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und

Warenprüfung (ASMW). Ergänzend hierzu sind die Bau- und

Montagevorschriften sowie die Betriebsanweisungen des Herstellers und die

allgemeinen Forderungen der Dienstvorschrift für die Eichung, den Gebrauch

und die Instandhaltung von Waagen (Dienstvorschrift 932 der Deutschen

Reichsbahn) anzuwenden.

§ 32 § 34