Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 33 Gleisfahrzeugwaagen
(1) Die Trag- und Wägefähigkeit und die Brückenlänge
neuer Gleisfahrzeugwaagen müssen
in der Regel dem staatlichen Standard
"Waagen; Gleisfahrzeugwaagen; Spurweite 1435 mm; Arten,
Hauptkennwerte" (TGL 9167)
den in der jeweiligen Anschlußbahn zu
verwiegenden Wagen
entsprechen.
(2) An Gleisfahrzeugbrückenwaagen müssen sich beiderseits gerade,
stoßfreie und in der Regel horizontale Gleisstücke
anschließen, die mindestens der Brückenlänge entsprechen.
Gleisfahrzeugwaagen ohne Entlastungseinrichtungen müssen
Spaltüberbrückungen an den Fahrschienen haben, die stoßhemmend
beim Auffahren auf die Waagenbrücke wirken. Für andere Bauarten
können besondere Festlegungen durch die Staatliche Bahnaufsicht getroffen
werden.
(3) Gleisfahrzeugwaagen mit Entlastung müssen mit Signal Gsp 0
gemäß Signalbuch ausgerüstet sein, das mit der
Entlastungsvorrichtung zwangsläufig verbunden sein muß.
(4) Für den Gebrauch, das Eichen und das Instandhalten gelten die
Vorschriften des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und
Warenprüfung (ASMW). Ergänzend hierzu sind die Bau- und
Montagevorschriften sowie die Betriebsanweisungen des Herstellers und die
allgemeinen Forderungen der Dienstvorschrift für die Eichung, den Gebrauch
und die Instandhaltung von Waagen (Dienstvorschrift 932 der Deutschen
Reichsbahn) anzuwenden.