Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 34 Sonstige maschinentechnische Anlagen

(1) Wasserkrane und Dampffüllstellen mit schwenkbarem Ausleger

müssen mit Signal Sh 2 gemäß Signalbuch versehen sein, das die

Querstellung bei Dunkelheit anzeigt, sofern die Lage des Auslegers in

Querstellung durch die allgemeine Beleuchtung nicht klar erkennbar ist.

(2) Die an die Dampffüllstelle angeschlossene Dampfspeicherlokomotive

muß gegen Auffahren durch andere Fahrzeuge gesichert sein. Die

erforderlichen Maßnahmen sind in die Dienstordnung aufzunehmen.

(3) Für den Bau und das Betreiben von sonstigen maschinentechnischen

Anlagen sind die Bau- und Montagevorschriften sowie Betriebsanweisungen der

Hersteller zu beachten.

(4) Für den Bau und das Betreiben von Anlagen und Einrichtungen zum

Auftauen bzw. Lockern von Ladegütern gelten die Bestimmungen der Deutschen

Reichsbahn für die Be- und Entladung von Güterwagen und die Bau- und

Betriebsvorschriften für das Auftauen und Erwärmen von Ladegut in

Güterwagen (Auftauvorschriften) der Deutschen Reichsbahn.

§ 33 § 35