Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 34 Sonstige maschinentechnische Anlagen
(1) Wasserkrane und Dampffüllstellen mit schwenkbarem Ausleger
müssen mit Signal Sh 2 gemäß Signalbuch versehen sein, das die
Querstellung bei Dunkelheit anzeigt, sofern die Lage des Auslegers in
Querstellung durch die allgemeine Beleuchtung nicht klar erkennbar ist.
(2) Die an die Dampffüllstelle angeschlossene Dampfspeicherlokomotive
muß gegen Auffahren durch andere Fahrzeuge gesichert sein. Die
erforderlichen Maßnahmen sind in die Dienstordnung aufzunehmen.
(3) Für den Bau und das Betreiben von sonstigen maschinentechnischen
Anlagen sind die Bau- und Montagevorschriften sowie Betriebsanweisungen der
Hersteller zu beachten.
(4) Für den Bau und das Betreiben von Anlagen und Einrichtungen zum
Auftauen bzw. Lockern von Ladegütern gelten die Bestimmungen der Deutschen
Reichsbahn für die Be- und Entladung von Güterwagen und die Bau- und
Betriebsvorschriften für das Auftauen und Erwärmen von Ladegut in
Güterwagen (Auftauvorschriften) der Deutschen Reichsbahn.