Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 60 Sperrung von Gleisen
(1) Ein gesperrtes Gleis ist durch abweisende Weichenstellung abzuriegeln.
Ist das nicht möglich, sind Haltscheiben des Wärterhaltsignals -
Signal Sh 2 - gemäß Signalbuch aufzustellen, soweit keine für
Zug- und Rangierfahrten gültigen ortsfesten Haltsignale vorhanden sind. An
den Stellhebeln bzw. Tasten ferngestellter Weichen und Riegel sind Hilfssperren
anzubringen. Ungeriegelte ortsbediente Weichen sind zu verschließen. Soll
ein Teil eines gesperrten Gleises befahren werden, muß der unbefahrbare
Abschnitt durch Radvorleger oder Schwellenkreuz und eine davor aufgestellte
Haltscheibe des Wärterhaltsignals abgeriegelt sein.
(2) Bei allen Gleissperrungen und notwendigen
Geschwindigkeitsbeschränkungen hat der Anschließer alle Beteiligten
zu unterrichten. Für planmäßige Bauarbeiten ist rechtzeitig
eine schriftliche Anweisung aufzustellen.
(3) Bei Arbeiten an oder in der Nähe von Anlagen, die die Wirkungsweise
der Sicherungsanlagen beeinflussen, sind die Allgemeinen Vorschriften für
Sicherungsanlagen (Sich V) (Dienstvorschrift 471 der Deutschen Reichsbahn)
sowie der Anhang zu den Oberbauvorschriften (AzObv) (Dienstvorschrift 820 der
Deutschen Reichsbahn) zu beachten.