Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 60 Sperrung von Gleisen

(1) Ein gesperrtes Gleis ist durch abweisende Weichenstellung abzuriegeln.

Ist das nicht möglich, sind Haltscheiben des Wärterhaltsignals -

Signal Sh 2 - gemäß Signalbuch aufzustellen, soweit keine für

Zug- und Rangierfahrten gültigen ortsfesten Haltsignale vorhanden sind. An

den Stellhebeln bzw. Tasten ferngestellter Weichen und Riegel sind Hilfssperren

anzubringen. Ungeriegelte ortsbediente Weichen sind zu verschließen. Soll

ein Teil eines gesperrten Gleises befahren werden, muß der unbefahrbare

Abschnitt durch Radvorleger oder Schwellenkreuz und eine davor aufgestellte

Haltscheibe des Wärterhaltsignals abgeriegelt sein.

(2) Bei allen Gleissperrungen und notwendigen

Geschwindigkeitsbeschränkungen hat der Anschließer alle Beteiligten

zu unterrichten. Für planmäßige Bauarbeiten ist rechtzeitig

eine schriftliche Anweisung aufzustellen.

(3) Bei Arbeiten an oder in der Nähe von Anlagen, die die Wirkungsweise

der Sicherungsanlagen beeinflussen, sind die Allgemeinen Vorschriften für

Sicherungsanlagen (Sich V) (Dienstvorschrift 471 der Deutschen Reichsbahn)

sowie der Anhang zu den Oberbauvorschriften (AzObv) (Dienstvorschrift 820 der

Deutschen Reichsbahn) zu beachten.

§ 59 § 61