Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 59 Lademaß, Lademaßüberschreitungen
(1) Bei der Beladung von Wagen ist das Lademaß der Deutschen
Reichsbahn einzuhalten. Es entspricht der Begrenzung II der Fahrzeuge nach der
Anweisung Nr. 8 zur BOA - Begrenzungen der Fahrzeuge -.
(2) Für das Befördern von Fahrzeugen mit
Lademaßüberschreitungen innerhalb der Anschlußbahnen hat der
Anschließer Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Bei elektrischem
Fahrbetrieb sind die dafür geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Soweit erforderlich ist die Fahrleitung abzuschalten. Fahrzeuge mit
Lademaßüberschreitung sind unter Beachtung der Ladung und der
Fahrzeuge in Nachbargleisen sowie der festen Gegenstände am Gleis
besonders vorsichtig zu bewegen. Diese Fahrzeuge dürfen weder ablaufen
noch abgestoßen werden. Sie sind mindestens 20 m vom nächsten
Grenzzeichen - Signal So 12 - gemäß Signalbuch entfernt abzustellen.
Besondere Vorsicht und Sicherheitsmaßnahmen sind notwendig, wenn der
Gleisabstand < 4500 mm ist.
(3) Sollen Fahrzeuge mit Lademaßüberschreitungen auf Gleise der
Deutschen Reichsbahn übergehen, ist vor der Wagenbestellung die
schriftliche Genehmigung der zuständigen Steile der Deutschen Reichsbahn
einzuholen.