Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 62 Ereignisse
(1) Nach der Art der Ereignisse werden unterschieden:
Bahnbetriebsunfälle,
Zuggefährdungen,
Personenunfälle,
sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebsleiter hat bei Betriebsführung gemäß §
52 Abs. 2 Buchst. a einen geeigneten Dienstposten als Unfallmeldestelle der
Anschlußbahn zu bestimmen, an den alle Ereignisse zu melden sind. Er hat
festzulegen, wer berechtigt ist, die Leitung an der Unfallstelle zu
übernehmen. Er ist für die umfassende Untersuchung,
Ursachenermittlung und Auswertung aller Ereignisse verantwortlich.
(3) Die für Hilfeleistungen, Behebung der Folgen, Meldungen und
Untersuchungen erforderlichen Einrichtungen bzw. Unterlagen sind vom
Anschließer vorzubereiten und ständig in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten.
(4) Für die Hilfeleistung, Meldung, Untersuchung, Berichterstattung und
Auswertung bei Ereignissen gilt die Anweisung Nr. 31 zur BOA - Ereignisse -.