Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 63 Wagenbeschädigungen
(1) Wagenbeschädigungen sind alle Schäden an Wagen, die im Zug-
oder Rangierdienst, bei der Be- und Entladung oder bei Ereignissen auftreten.
Die Ursachen der Wagenbeschädigungen sind vom Anschließer zu
ermitteln und mit den Beteiligten auszuwerten.
(2) Es sind wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von
Wagenbeschädigungen zu treffen und in einem Maßnahmeplan
festzulegen.
(3) Über die eingetretenen Wagenbeschädigungen ist ein Nachweis zu
führen. Alle Wagenbeschädigungen sind vom Anschließer dem
Anschluß- bzw. Bedienungsbahnhof mit Wagen-Nr., Ort, Datum, Zeit,
Hergang, Ursache und Folgen zu melden.