Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 67 Inkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt dieAnordnung vom 2. Juni 1972 über den Bau und

Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung von

Anschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 740 des Gesetzblattes)

außer Kraft.

Der Minister für Verkehrswesen

Verzeichnis der Anweisungen zur BOA*)

*) Vom Abdruck wurde abgesehen

Nr. der Anweisung Inhalt

1 Verfahrensweise für die Erteilung von Zustimmungen und Genehmigungen

durch die Staatliche Bahnaufsicht

2 Herstellung, Instandhaltung und Prüfung der bautechnischen Anlagen

Anlage 1 Gleisendschuhe als Gleisabschluß

Anlage 2 Muster Prüfungsbuch für die bautechnischen Anlagen der

Anschlußbahn

Anlage 3 Prüfung der Richtung nach dem

Pfeilhöhenmeßverfahren

Anlage 4 Merkblatt für Weichenschmierung

3 Lichtraumumgrenzungen

4 Bauliche Gestaltung der höhengleichen Kreuzungen von Gleisen mit

Straßen, Wegen oder Plätzen

5 Bestimmungen für Sicherungsanlagen

Anlage 1 Zählblatt zur Ermittlung des Straßen- und

Schienenverkehrs

Anlage 2 Bahnübergangssicherungsanlagen

6 Bestimmungen für den Bau von Seilrangieranlagen

7 Bestimmungen für die Instandhaltung maschinentechnischer und

elektrotechnischer Anlagen

8 Begrenzungen der Fahrzeuge

9 Radsätze

10 Zug- und Stoßeinrichtungen an Fahrzeugen

11 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

12 Bestimmungen für die Instandhaltung der Fahrzeuge

Anlage Führung der Kontrollbücher

13 Bestimmungen für die Instandhaltung der Bremseinrichtungen an

Fahrzeugen

14 Bedingungen für die Betriebsführung

15 Verantwortung und Aufgaben des Anschlußbahnleiters

16 Anleitung für das Aufstellen der Dienstordnung

Anlage Muster einer Dienstordnung

17 Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Betriebseisenbahner

Anlage 1 Anschlußbahnleiter

Anlage 2 Leiter, leitende Mitarbeiter des betriebs-, bau-, maschinen- und

wagentechnischen Dienstes sowie des Sicherungs- und Fernmeldewesens

Anlage 3 Fahrdienstleiter

Anlage 4 Block-, Stellwerks- und Weichenwärter

Anlage 5 Zugmelder

Anlage 6 Aufsichten - Zugfertigsteller

Anlage 7 Bremsprobeberechtigter

Anlage 8 Rangierleiter

Anlage 9 Rangierer

Anlage 10 Rangierleiter und Rangierer für sonstige Rangiermittel

Anlage 11 Schrankenwärter

Anlage 12 Weichenreiniger

Anlage 13 Weichenschlosser

Anlage 14 Sicherungsposten

Anlage 15 Dieseltriebfahrzeugführer bis V 22

Anlage 16 Dieseltriebfahrzeugführer V 60

Anlage 17 Dieseltriebfahrzeugführer TGK 2-E1, V 100, V 180, V 200

Anlage 18 Elektrotriebfahrzeugführer

Anlage 19 Führer von Dampfspeicherlokomotiven

Anlage 20 Beimann für Triebfahrzeuge/Heizer

Anlage 21 Führer von Nebenfahrzeugen mit Fahrantrieb (außer

Schienenkranen und Mehrzweckfahrzeugen)

Anlage 22 Führer von Schienkranen

Anlage 23 Führer von Mehrzweckfahrzeugen, Straßenkraftfahrzeugen

und Motorwagenrückern

Anlage 24 Bediener von Seilrangieranlagen mit Kraftantrieb, Drehscheiben,

Schiebebühnen und Wagenkippanlagen

Anlage 25 Führer von ferngesteuerten Fahrzeugen Signalwerker

Anlage 26 Signalwerker

18 Dienstunterricht für Betriebseisenbahner

19 Personalprüfung für Betriebseisenbahner

20 Vorbereitung und Durchführung von Rangierfahrten

21 Verwendung von Funk- und Lautsprecheranlagen im Betriebsdienst

22 Rangieren mit Triebfahrzeugen, bei denen der Triebfahrzeugführer

gleichzeitig Rangierleiter ist

23 Aufgaben des Triebfahrzeugpersonals

24 Kuppeln von Fahrzeugen

25 Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln

Anlage 1 Rangieren mit Schienenkranen

Anlage 2 Rangieren mit Mehrzweckfahrzeugen (MZF)

Anlage 3 Rangieren mit Straßenkraftfahrzeugen

Anlage 4 Rangieren mit Motorwagenrückern

Anlage 5 Rangieren mit Seilrangieranlagen mit Kraftantrieb

26 Rangieren mit Handseilwinden und Einradwagenschiebern

27 Befahren von Normalospurgleisen und -weichen mit Halbmessern R < 180 m

28 Anhängemassen und Bremsbesetzung der Triebfahrzeuge

29 Bedienen der Weichen und Sicherungsanlagen, Verhalten bei Störungen

30 Sicherung stillstehender Fahrzeuge

31 Hilfeleistung, Meldung. Untersuchung, Berichterstattung und Auswertung

bei Ereignissen im Anschlußbahnbetrieb

Anlage Unfallmeldeplan

32 Aufgleisen von Fahrzeugen durch den Anschließer

Anlage 1 Aufgleistechnik für Schienenfahrzeuge in den

Anschlußbahnen

Anlage 2 Lauffähigkeitsuntersuchungen

§ 66