Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 66 Ausnahmegenehmigungen

Wenn aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen beim Bau, bei

Veränderungen und bei der Instandhaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen

sowie beim Betriebsdienst von den Bestimmungen dieser Anordnung und den

dazugehörigen Anweisungen abgewichen werden muß, so ist hierfür

vorher vom Anschließer eine Ausnahmegenehmigung mit ausführlicher

Begründung bei der Staatlichen Bahnaufsicht zu beantragen. Die

Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Dem Antrag sind

alle in Rechtsvorschriften geforderten Zustimmungen und Genehmigungen

beizufügen.

§ 65 § 67