Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 66 Ausnahmegenehmigungen
Wenn aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen beim Bau, bei
Veränderungen und bei der Instandhaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen
sowie beim Betriebsdienst von den Bestimmungen dieser Anordnung und den
dazugehörigen Anweisungen abgewichen werden muß, so ist hierfür
vorher vom Anschließer eine Ausnahmegenehmigung mit ausführlicher
Begründung bei der Staatlichen Bahnaufsicht zu beantragen. Die
Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Dem Antrag sind
alle in Rechtsvorschriften geforderten Zustimmungen und Genehmigungen
beizufügen.