Gesetze / Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

BPjMGebO

§ 2 Vorschusszahlung

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann die Entscheidung über einen Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig machen.

§ 1 § 3