Gesetze / Bundespolizeidienstkleidung-Zuständigkeitsanordnung

BPolDKlZustAnO

§ 2

Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei erlässt das Bundespolizeipräsidium mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.

§ 1 § 3