Gesetze / Bundespolizeidienstkleidung-Zuständigkeitsanordnung
BPolDKlZustAnO§ 2
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei erlässt das Bundespolizeipräsidium mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.