Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung

BPolLV 2011

§ 2 Schwerbehinderte Menschen

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

§ 1 § 3