Gesetze / Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

BPräsWahlG

§ 12

Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.

§ 11 § 13