Gesetze / Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
BPräsWahlG§ 12
Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.