Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

1.
Mitglied der Kammer ist und
2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
§ 64 § 66